Jedenfalls vermögen sie noch nichts über einen allfälligen (positiven) Lebenswandel des Beschuldigten 3 bzw. die Nachhaltigkeit seiner Besserungsabsichten auszusagen. Damit ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 bei Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – nicht aus einem beruflich und wirtschaftlich stabilen Umfeld herausgerissen wird. Die Legalprognose erweist sich insgesamt als ungünstig, womit der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden kann.