25.7 hiervor) keine günstige Legalprognose gestellt werden; es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2459 f., S. 109 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist zwar zutreffend, dass im Zeitpunkt des fingierten Raubüberfalles die letzte empfindliche Vorstrafe bereits einige Jahre zurücklag. Die damals verbüsste Freiheitsstrafe vermochte ihn aber offenbar nicht davon abzuhalten, in den Jahren 2014 bis 2017 weiter zu delinquieren.