24.9 hiervor verwiesen werden. Die Kammer sieht sich auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 nicht dazu veranlasst, die festgesetzte Freiheitsstrafe von 25 Monaten in den Bereich der Vollbedingung zu senken, zumal seine Legalprognose – wie sich hiernach zeigen wird – denkbar ungünstig ausfällt und der Beschuldigte 3 in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2018 verschuldensmässig ebenfalls einen wesentlichen Beitrag leistete. Dem Beschuldigten 3 kann angesichts seiner stark einschlägigen Vorstrafen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 25.7 hiervor) keine günstige Legalprognose gestellt werden;