Die Strafempfindlichkeit wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafe aus. 25.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt erfolgt aufgrund der leicht stärker zu berücksichtigenden Vorstrafen eine Nettoerhöhung der unter Ziff. 25.6 hiervor festgesetzten Freiheitsstrafe um einen Monat, so dass sich diese im Ergebnis auf 25 Monate beläuft. 25.9 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Haft Für die theoretischen Ausführungen zum Vollzug bzw. die Ausführungen zur Prüfung einer Senkung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate zur Gewährung eines allfällig bedingten Vollzugs kann auf Ziff. 24.9 hiervor verwiesen werden.