Die Verteidigung reichte oberinstanzlich ein Schreiben des Vaters des Beschuldigten 3 ein, welches zeigen soll, dass dieser auf seine Unterstützung angewiesen ist (pag. 2751). Der Beschuldigte 3 führte jedoch selber aus, der Gesundheitszustand seines Vaters sei zwar heruntergefahren, aber stabil, und dass er [der Beschuldigte 3] nächstes Jahr mit seiner Freundin zusammenziehen wolle (pag. 2725 Z. 3 ff. sowie pag. 2729 Z. 24 f.). Aus dem Gesundheitszustand des Vaters vermag der Beschuldigte 3 damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafe aus.