Insgesamt haben sich die Vorstrafen erhöhend, nämlich im Umfang von viereinhalb Monaten, auf die Strafe auszuwirken. Unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 3 letzten Endes zwar ebenfalls geständig war, sein Geständnis jedoch nicht in gleichem Masse gewichtet werden kann wie jenes des Beschuldigten 2. Letzterer lieferte mit seinem Geständnis die entscheidenden Elemente, um die Untersuchung ins Rollen zu bringen, der Beschuldigte 3 folgte hingegen erst auf dieses Geständnis des Beschuldigten 2 hin. Für das Geständnis