Dem Strafregisterauszug ist zwar nicht zu entnehmen, wann die Strafuntersuchung eröffnet wurde, die Delikte wurden jedoch zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. August 2017 sowie am 29. Mai 2017 begangen. Darauf angesprochen führte der Beschuldigte 3 anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme lediglich aus, er wisse nicht, warum er verurteilt worden sei (pag. 2722 Z. 35 ff.). Insgesamt haben sich die Vorstrafen erhöhend, nämlich im Umfang von viereinhalb Monaten, auf die Strafe auszuwirken.