2695 bzw. pag. 2755 f.). Dazu ist allerdings anzumerken, dass die eingereichte E-Mail, welche dies bestätigen soll, vom 20. Juni 2022 datiert und damit nur zwei Tage vor der oberinstanzlichen Verhandlung geschrieben wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach zur Legalprognose, Ziff. 25.9). Die persönlichen Verhältnisse (sowie das Vorleben) wirken sich auch gestützt auf die neusten Erkenntnisse neutral auf die Strafe aus. Oberinstanzlich wurde auch über den Beschuldigten 3 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 2631 ff.).