Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal das für den fingierten Raub bereitgestellte Motorfahrzeug von J.________ einfach hätte stehen gelassen werden können. 25.4 Fazit und Asperation Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 3 als leicht zu bezeichnen. Wie bereits erwähnt, liegt der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem im Referenzsachverhalt wesentlich tiefer. Zu berücksichtigen ist indes, dass mit dem Anzünden des Motorfahrzeuges von J.________ eine kriminelle Energie offenbart wurde, die höher war als jene im Referenzsachverhalt.