Aufgrund der mittäterschaftlichen Teilnahme hat sich der Beschuldigte 3 auch das Anzünden des Motorfahrzeuges von J.________ durch den Beschuldigten 3 anrechnen zu lassen; eine Differenzierung zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 aufgrund des effektiven Inbrandsetzens des Fahrzeuges ist nicht angezeigt. Für das Anzünden des Motorfahrzeuges erhielt auch der Beschuldigte 3 keinen zusätzlichen Lohn, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. 25.3.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres