Für das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 beim Betrug kann vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 24.3.1 hiervor, insbesondere jene zum Referenzsachverhalt, verwiesen werden. Der Deliktsbetrag, welchen sich der Beschuldigte 3 aufgrund der Mittäterschaft anrechnen lassen muss, beläuft sich auf CHF 4'000.00 und liegt damit wesentlich tiefer als jener im Referenzsachverhalt. Aufgrund der mittäterschaftlichen Teilnahme hat sich der Beschuldigte 3 auch das Anzünden des Motorfahrzeuges von J._____