Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten – da grösstenteils dem Tatbestand immanent – neutral auf die Strafe aus. 25.2.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist auch beim Beschuldigten 3 von einer immer noch hohen kriminellen Energie auszugehen und das Verschulden daher gerade noch im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet – nicht zuletzt auch mit Blick auf die in Bezug auf den Beschuldigten 1 und insbesondere den Beschuldigten 2 festgesetzte Strafe – eine Einsatzstrafe von 25 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen.