2740), sondern als wesentlich zu bezeichnen ist und mit welcher er eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Das Tatverschulden des Beschuldigten 3 ist mit Blick auf diese Ausführungen insgesamt gerade noch im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Da er weder an der Planung teilnahm noch Gegenstände für die Durchführung des Raubes besorgte, hat die Einsatzstrafe jedoch tiefer als jene des Beschuldigten 2 auszufallen. 25.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich, egoistisch motiviert und aus rein pekuniären Gründen. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen.