Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann daher nicht lediglich auf die Deliktssumme abgestellt werden, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschuldigten 3 darstellte. Zu berücksichtigen ist unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns hingegen seine Beteiligung an der Ausführung, welche entgegen der Ansicht seiner Verteidigung nicht als minim (pag. 2740), sondern als wesentlich zu bezeichnen ist und mit welcher er eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte.