Strafzumessung für den versuchten Betrug 25.2.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf den Beschuldigten 3 hat das Beweisergebnis gezeigt, dass auch er sich die Deliktssumme von fast CHF 13 Mio. zufolge Mittäterschaft zwar entgegenhalten lassen muss, es ihm selber aber grundsätzlich egal war, welcher Betrag mit dem Versicherungsbetrug angestrebt wurde. Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann daher nicht lediglich auf die Deliktssumme abgestellt werden, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschuldigten 3 darstellte.