Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zum Hauptdelikt ist zweifellos gegeben. Zudem besteht auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 eine denkbar ungünstige Legalprognose (vgl. dazu nachfolgend), so dass eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe geboten scheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entgegen dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe ist im konkreten Fall demnach gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die