Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Betrugs und die beiden gehilfenschaftlichen Irreführungen der Rechtspflege käme für sich alleine betrachtet angesichts der voraussichtlichen Strafhöhe unter 180 Strafeinheiten grundsätzlich je eine Geldstrafe in Frage. Die Beiträge des Beschuldigten 3 ergeben sich zu den genannten Delikten jedoch – wie bereits beim Beschuldigten 2 – aus demselben dynamischen Geschehen. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zum Hauptdelikt ist zweifellos gegeben.