All diese empfindlichen Strafen vermochten ihn jedoch nicht davon abzuhalten, sich für einen fingierten Raubüberfall zwecks Versicherungsbetrug überreden zu lassen und damit erneut straffällig zu werden. Die Legalprognose erweist sich unter diesem Aspekt als denkbar ungünstig, so dass der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist zu vollziehen, wobei die ausgestandene Po- lizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB).