An der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigung zwar aus, der bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB sei zu gewähren, zumal das Verhalten des Beschuldigten 2 im Verfahren für eine günstige Prognose spreche und er aus seinen Fehlern gelernt habe (pag. 2737). Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht. Der Beschuldigte 2 beging – nebst dem hier zu beurteilenden Vorfall und soweit ersichtlich – zuletzt im Jahre 2014 eine Straftat, wobei es sich um ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (pag. 2629). Dieser Vorfall mag zwar weit zurückliegen;