68 liegt. Die Kammer sieht sich gestützt darauf sowie mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht dazu veranlasst, die Strafe von 26 auf 24 Monate zu kürzen, um den bedingten Vollzug zu ermöglichen; eine solche wäre dem Verschulden des Beschuldigten 2 nicht mehr angemessen. Der Beschuldigte 2 ist, wie hiervor bereits ausgeführt, einschlägig vorbestraft. An der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigung zwar aus, der bedingte Vollzug nach Art.