Die Kammer hat deshalb zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von zwei Jahren nicht überschreitet, noch im Ermessensspielraum liegt (BGE 134 IV 17 E. 3). Wie vorgängig bereits mehrfach erwähnt, beteiligte sich der Beschuldigte 2 am fingierten Raubüberfall nicht nur an der Ausführung, sondern zu wesentlichen Teilen auch an der Planung dessen, so dass sein Verschulden im mittelschweren Bereich