2447 f., S. D.________ f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die für den Beschuldigten 2 ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf insgesamt 26 Monate und liegt damit nahe am Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den vollbedingten Vollzug. Die Kammer hat deshalb zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von zwei Jahren nicht überschreitet, noch im Ermessensspielraum liegt (BGE 134 IV 17 E. 3).