24.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt erfolgt aufgrund des leicht stärker zu berücksichtigenden Geständnisses eine Nettoreduktion der unter Ziff. 24.6 hiervor festgesetzten Freiheitsstrafe um einen halben Monat, so dass sich diese im Ergebnis auf 26 Monate beläuft. 24.9 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Haft Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen und für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2447 f., S. D.________ f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).