2713 Z. 27 ff.). Auch wenn sich der Beschuldigte 2 in der Vergangenheit ebenfalls viel um seine Mutter gekümmert haben mag, lässt sich daraus keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten, zumal er zeitweise offenbar mühelos nach Italien reisen und die Pflege seinen beiden Schwestern bzw. dem Spitalpersonal überlassen konnte (pag. 2713 Z. 27 ff.). Die Strafempfindlichkeit ist bei dieser Ausgangslage höchstens durchschnittlich und wirkt sich damit ebenfalls neutral auf die Gesamtstrafe aus. 24.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe