Es hat eine Reduktion der Strafe um 5,5 Monate zu erfolgen. Daraus resultiert im Ergebnis eine Nettoreduktion von einem halben Monat für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zur Strafempfindlichkeit ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 aus den gesundheitlichen Beschwerden seiner Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aus seiner oberinstanzlichen Befragung geht hervor, dass er sich zusammen mit seinen beiden Schwestern um die pflegebedürftige Mutter kümmert.