67 heitsfindung beitrug. Dabei nahm er auch einen allfälligen Zorn seiner Mittäter in Kauf, welche er mit dem Geständnis ebenfalls verraten hatte. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Geständnis sehr spät und vor allem deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte 2 aufgrund familiärer Probleme aus dem Gefängnis wollte (pag. 430 Z. 134 ff., pag. 434 Z. 303 ff., pag. 608 Z. 225 f.). Er war zudem auch nicht vollumfänglich geständig, sondern bestritt wesentliche Sachverhaltselemente bis zuletzt (Anzünden des Autos [pag.