Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte 2 über mehrere und insbesondere einschlägige Vorstrafen verfügt, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Während die Vorinstanz die Vorstrafen mit einem Zuschlag von acht Monaten berücksichtigte, erachtet die Kammer eine Erhöhung um fünf Monate als angemessen. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ein Geständnis ablegte und damit massgeblich zur Wahr-