gesundheitliche Beschwerden sind nicht bekannt. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral aus. Was die Vorstrafen des Beschuldigten 2 betrifft, hält die Kammer ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug seit der erstinstanzlichen Verhandlung bzw. seit dem hier zu beurteilenden Vorfall keine neuen Strafverfahren oder Vorstrafen hinzugekommen sind (pag. 2627 ff.). Die erfassten Vorstrafen liegen zudem bereits länger zurück, was erfreulich ist. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte 2 über mehrere und insbesondere einschlägige Vorstrafen verfügt, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.