An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht viel geändert. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wohnt der Beschuldigte 2 mit seiner Schwester in N.________ in der Wohnung der Mutter. Er bezieht zudem nach wie vor eine IVund SUVA-Rente, wobei der Invaliditätsgrad 100% beträgt. Das Einkommen beläuft sich auf monatlich CHF 2'000.00 zuzüglich SUVA-Beiträgen von CHF 390.00 (pag. 2712 f. Z. 37 ff.). Gemäss medizinischem Bericht befindet sich der Beschuldigte 2 weiterhin in psychiatrischer Behandlung (pag. 2750) und kämpft gemäss seinem Verteidiger mit Depressionen und Diabetes (pag. 2737); weitere