Der Bruder ist verstorben und seine beiden Schwestern, wohnen wie seine Mutter, in der Schweiz. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 02.03.2018 gab C.________ an, seinen Wohnort in Italien und in der Schweiz zu haben, sich jedoch mehrheitlich in ________ aufzuhalten. In der Schweiz sei er offiziell an der ________ in N.________ gemeldet (pag. 748 Z. 32). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 18.01.2020 sagte er aus, dass er in der Schweiz wohne. Er lebe mit seiner Mutter und der Schwester an der ________ und pflege seine Mutter, die im Rollstuhl sitze (pag. 2184 Z. 2 und Z. 34).