65 aufgrund der Begehung in Gehilfenschaft zu erfolgen. Das objektive Tatverschulden ist gestützt auf diese Ausführungen im sehr leichten Bereich anzusiedeln. 24.5.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann auf die Ausführungen unter Ziff. 24.4.2 hiervor verwiesen werden. 24.5.3 Fazit und Asperation Für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________, hätte die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen.