Im Vergleich zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Ziff. 24.4.1 hiervor erweist sich die vorliegende Tat in den Augen der Kammer als etwas weniger schwerwiegend, zumal sie zwar ebenfalls die Grundlage für einen Versicherungsbetrug darstellte, damit aber eine wesentlich tiefere Versicherungsleistung angestrebt wurde. Eine Minderung der Strafe hat auch hier aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sowie eine obligatorische Milderung