24.5 Asperation für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________ 24.5.1 Objektives Tatverschulden Für das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________, kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 24.4.1 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 schuf auch hier die Grundlage, mithin den Sachverhalt, welchen J.________ bei den Strafverfolgungsbehörden deponieren konnte. Im Vergleich zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Ziff.