Die Tat wäre wiederum ohne Weiteres zu vermeiden gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 24.4.3 Fazit und Asperation Für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1, hätte die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen. Davon sind im Rahmen der Asperation 20 Tage zu berücksichtigen. Dem engen sachlichen Zusammenhang zum Hauptdelikt wurde bereits im Rahmen des objektiven Tatverschuldens Rechnung getragen. 24.5 Asperation für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.__