Der enge sachliche Zusammenhang ist, wie von der Vorinstanz ebenfalls treffend ausgeführt, strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 2445, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich ist die Strafe zwingend aufgrund der Teilnahmeform, nämlich der Gehilfenschaft, zu mildern (Art. 25 StGB). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. 24.4.2 Subjektives Tatverschulden Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Die Tat wäre wiederum ohne Weiteres zu vermeiden gewesen.