24.4 Asperation für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1 24.4.1 Objektives Tatverschulden Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 schuf in Bezug auf den fingierten Raubüberfall den Sachverhalt, welcher es I.________ und dem Beschuldigten 1 ermöglichte, die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen. Sein Beitrag war damit nicht unwesentlich. Der enge sachliche Zusammenhang ist, wie von der Vorinstanz ebenfalls treffend ausgeführt, strafmindernd zu berücksichtigen (pag.