In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 auch hier vorsätzlich handelte. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte 2 das Fahrzeug nach dem fingierten Raub schliesslich auch einfach stehen lassen können. Diese Umstände sind insgesamt weder verschuldenserhöhend noch -mindernd zu gewichten. 24.3.3 Fazit und Asperation Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 2 in Anbetracht des Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. Vorliegend liegt der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem im Referenzsachverhalt wesentlich tiefer.