Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend – und anders als im Referenzsachverhalt sowie unter Ziff. 24.2 hiervor – auf lediglich CHF 4'000.00. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 für diese Tat keinen zusätzlichen Lohn für sich selbst erhielt und das Anzünden des Motorfahrzeuges von J.________ gewissermassen einen Kollateralschaden zum fingierten Raub darstellt. Das objektive Tatverschulden ist daher als leicht zu qualifizieren. 24.3.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 auch hier vorsätzlich handelte.