24.7). Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt vorliegend eine Reduktion um dreieinhalb Monate, was prozentual in etwa der gleichen Reduktion entspricht wie jener beim Beschuldigten 1. 24.2.5 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beläuft sich unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der fakultativen Strafmilderung infolge versuchter Begehung auf 24,5 Monate. 24.3 Asperation für den Betrug 24.3.1 Objektives Tatverschulden Die VBRS-Richtlinien erachten für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe im Umfang von 120 Strafeinheiten als angemessen (S. 47 der VBRS-Richtlinien):