24.2.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist von einer hohen kriminellen Energie auszugehen und das Verschulden des Beschuldigten 2 im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet – nicht zuletzt auch mit Blick auf die in Bezug auf den Beschuldigten 1 festgesetzte Strafe – eine Einsatzstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 24.2.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Hinsichtlich des fakultativen Strafmilderungsgrundes des Versuchs kann vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 23.2.3 hiervor (betreffend den Beschuldigten 1) verwiesen werden.