24.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich, egoistisch motiviert und aus rein pekuniären Gründen. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, erhält der Beschuldigte 2 doch eine IV- und SUVA-Rente, so dass er über konstante und garantierte finanzielle Einkünfte verfügt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten – da grösstenteils dem Tatbestand immanent – neutral auf die Strafe aus. 24.2.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist von einer hohen kriminellen Energie auszugehen und das Verschulden des Beschuldigten 2 im mittelschweren Bereich anzusiedeln.