Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wirkte der Beschuldigte 2 mit seinen eigenen Ideen und Vorschlägen massgeblich mit, indem er sich beispielsweise einbrachte, wenn er eine Idee als zu riskant erachtete. Mit seinem Vorgehen und der Ausführung des Raubes offenbarte er zudem eine hohe kriminelle Energie. Das Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist mit Blick auf diese Ausführungen insgesamt im mittelschweren Bereich einzustufen. 24.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich, egoistisch motiviert und aus rein pekuniären Gründen.