Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann daher nicht lediglich auf die Deliktssumme abgestellt werden, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschuldigten 2 darstellte. Zu berücksichtigen ist unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns hingegen die elaborate sowie massgebliche Planung des Raubes wie auch dessen Ausführung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wirkte der Beschuldigte 2 mit seinen eigenen Ideen und Vorschlägen massgeblich mit, indem er sich beispielsweise einbrachte, wenn er eine Idee als zu riskant erachtete.