24.2 Strafzumessung für den versuchten Betrug 24.2.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf den Beschuldigten 2 hat das Beweisergebnis gezeigt, dass er sich die Deliktssumme von fast CHF 13 Mio. zufolge Mittäterschaft zwar entgegenhalten lassen muss, es ihm selber aber grundsätzlich egal war, welcher Betrag mit dem Versicherungsbetrug angestrebt würde. Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann daher nicht lediglich auf die Deliktssumme abgestellt werden, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschuldigten 2 darstellte.