Gestützt auf die abstrakten Strafrahmen sowie mit Blick auf die jeweilige Deliktssumme ist vorliegend vom versuchten Betrug als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend wegen des (rechtskräftigen) Schuldspruchs des Betrugs sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege angemessen zu erhöhen ist. 24.2 Strafzumessung für den versuchten Betrug 24.2.1 Objektives Tatverschulden