62 Die Begehung eines (versuchten) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Irreführung der Rechtspflege wird gestützt auf Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gestützt auf die abstrakten Strafrahmen sowie mit Blick auf die jeweilige Deliktssumme ist vorliegend vom versuchten Betrug als schwerstes Delikt auszugehen.