In Bezug auf die bereits rechtskräftige Busse von CHF 60.00 kommt es vorliegend zu keiner Asperation, weil es sich dabei – wie vorinstanzlich richtig festgehalten – um eine Ordnungsbusse handelt, welche zur Übertretungsbusse kumuliert wird (Art. 5 Ordnungsbussengesetz, OBG; SR 314.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird dabei auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).