Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, von der Höhe dieser Busse abzuweichen. Eine Übertretungsbusse im Umfang von CHF 300.00 erweist sich mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (Ziff. 1./VIII./2.1; S. 20) als dem konkreten Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. In Bezug auf die bereits rechtskräftige Busse von CHF 60.00 kommt es vorliegend zu keiner Asperation, weil es sich dabei – wie vorinstanzlich richtig festgehalten – um eine Ordnungsbusse handelt, welche zur Übertretungsbusse kumuliert wird (Art. 5 Ordnungsbussengesetz, OBG; SR 314.1).