23.10 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Die Vorinstanz erachtete für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) eine Busse von CHF 300.00 als angemessen (pag. 2442 f., S. 91 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, von der Höhe dieser Busse abzuweichen.