61 wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da dem Beschuldigten 1 eine gute Legalprognose gestellt werden kann (vgl. Ziff. 23.9.1), sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen; der Vollzug ist aufzuschieben. Die Probezeit wird dabei wiederum auf das gesetzliche Minimum, nämlich zwei Jahre, festgesetzt. 23.10 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz